In Kürze
Beitragsgruppen sind Schlüsselziffern, mit denen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten im Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse aufschlüsseln. Sie gelten seit dem 1. Januar 2005.
Definition
Als Beitragsschuldner der Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnet der Arbeitgeber jeden Monat die anfallenden Beiträge und übermittelt der zuständigen Krankenkasse einen Beitragsnachweis. Darin werden die Beiträge nach festgelegten Beitragsgruppen getrennt ausgewiesen.
Für die Krankenversicherung gilt: Beiträge krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer werden unter den Beitragsgruppen 1000 oder 3000 erfasst — ohne Zusatzbeiträge. Die Zusatzbeiträge dieser Arbeitnehmer sind im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen.
Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren Beiträge der Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abführt, werden die freiwilligen Beiträge und der Zusatzbeitrag gemeinsam aufgeführt. Auch hier ist die Summe der Zusatzbeiträge gesondert nachzuweisen.
Für die Pflegeversicherung werden Beiträge aus dem halben Beitragssatz (Beitragsgruppe 0002) zusammen mit den übrigen Pflegeversicherungsbeiträgen unter der Beitragsgruppe 0001 ausgewiesen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist ebenfalls unter der Beitragsgruppe 0001 zu erfassen.