In Kürze
Bauarbeiter können auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden – auch weit entfernt von ihrer Wohnung. Der Tarifvertrag (BRTV) regelt, welche Zuschüsse und Erstattungen ihnen dabei zustehen.
Definition
Im Baugewerbe ist es üblich, dass Arbeitnehmer nicht nur am festen Betriebssitz, sondern auf verschiedenen Bau- oder Arbeitsstellen tätig sind. Dabei können erhebliche Entfernungen zur eigenen Wohnung entstehen. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) legt fest, welche finanziellen Ausgleiche der Arbeitgeber in solchen Fällen leisten muss.
Für die Berechnung von Entfernungen gilt grundsätzlich der kürzeste mit einem Pkw befahrbare öffentliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle – es sei denn, ein anderer Weg ist erkennbar günstiger.
Fahrtkostenabgeltung
Liegt die Baustelle mindestens 10 km von der Wohnung entfernt und außerhalb des Betriebes, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fahrtkostenerstattung (§ 7 Abs. 3 Nr. 3.1 BRTV). Öffentliche Verkehrsmittel werden erstattet. Bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs gibt es ein Kilometergeld von 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer, maximal 30,00 EUR je Arbeitstag. Stellt der Arbeitgeber ein kostenloses Fahrzeug, entfällt der Anspruch. Anfallende Steuern muss der Arbeitgeber pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG übernehmen – eine Weitergabe an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt
Wer außerhalb des Betriebes arbeitet und dabei mehr als 8 Stunden von der Wohnung abwesend ist, kann einen Verpflegungszuschuss erhalten – abhängig von der Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle (§ 7 Abs. 3 Nr. 3.2 BRTV).
Baustellen ohne tägliche Heimfahrt
Ist die Baustelle mehr als 75 km vom Betrieb entfernt und beträgt der normale Fahrweg von der Wohnung mehr als 1 Stunde 15 Minuten, gelten besondere Regelungen nach § 7 Abs. 4 BRTV. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf:
- Wegezeitentschädigung – gestaffelt nach Entfernung, für tatsächlich zurückgelegte Strecken, maximal zweimal pro Kalenderwoche
- Verpflegungszuschuss – mindestens 24,00 EUR je Arbeitstag, per Betriebsvereinbarung auf bis zu 28,00 EUR erhöhbar; bei Unterkunft außerhalb einer Baustellenunterkunft zusätzlich 4,00 EUR
- Unterkunft – der Arbeitgeber muss eine ordnungsgemäße Unterkunft nach der Arbeitsstättenverordnung stellen; liegt sie mehr als 10 km von der Baustelle entfernt, sind zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten
- Kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle oder Fahrtkostenerstattung von 0,20 EUR je Kilometer ohne Begrenzung
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer auf auswärtigen Baustellen haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für Heimfahrten am Wochenende (§ 7 Abs. 4 Nr. 4.4 BRTV). Ist die Baustelle weiter als 500 km entfernt, besteht alle vier Wochen Anspruch auf einen bezahlten freien Arbeitstag für die Heimreise – außer wenn der Arbeitgeber die Kosten eines Fluges vollständig übernimmt.
Wegfall der Ansprüche
Der Verpflegungszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Dies gilt auch während Wochenendheimfahrten und bei Krankenhausaufenthalten.