In Kürze
Im Baugewerbe gelten besondere tarifliche Regeln für Arbeitszeit und Lohn. Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für das Baugewerbe.
Definition
Die Lohnabrechnung im Baugewerbe zählt zu den komplexesten in Deutschland. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) regelt, wie Arbeitszeit und Lohn für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Baubetrieben berechnet werden.
Tarifliche Arbeitszeit: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden im Jahr. In der Winterarbeitszeit (Januar bis März, Dezember) sind es 38 Stunden pro Woche, in der Sommerarbeitszeit (April bis November) 41 Stunden pro Woche. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei — ohne Lohnanspruch.
Flexibler Arbeitszeitausgleich: Fällt Arbeit aus, kann sie innerhalb von zwei Kalenderwochen nachgeholt werden, ohne dass Mehrarbeitszuschläge anfallen. Darüber hinaus ist auch ein zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum möglich — dabei dürfen maximal 150 Stunden vorgearbeitet und 30 Stunden nachgearbeitet werden.
Monatslohn: Arbeitnehmer erhalten unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsstundenverteilung einen festen Monatslohn — in der Sommerarbeitszeit auf Basis von 178 Stunden, in der Winterarbeitszeit auf Basis von 164 Stunden. Der Lohn vermindert sich bei Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit oder unentschuldigten Fehlzeiten.
Ausgleichskonto: Der Arbeitgeber führt für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto. Es erfasst die Differenz zwischen dem Monatslohn und den tatsächlich geleisteten Stunden. Das Guthaben ist auf 150 Stunden begrenzt, die Schuld auf 30 Stunden. Guthaben müssen vom Arbeitgeber abgesichert werden — zum Beispiel durch Bankbürgschaft oder ein Sperrkonto.
Zuschläge: Für Mehrarbeit über die tarifliche Arbeitszeit hinaus gilt ein Zuschlag von 25 %. Nachtarbeit (20:00 bis 5:00 Uhr) wird mit 20 % vergütet. Sonn- und Feiertagsarbeit ist je nach Feiertag mit 75 % oder 200 % Zuschlag zu vergüten. Mehrere Zuschläge können nebeneinander anfallen.
Witterungsbedingte Ausfälle: Kann wegen Witterung nicht gearbeitet werden, besteht kein Lohnanspruch. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn das Arbeitszeitguthaben nicht ausreicht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 101 ff. SGB III.
Persönliche Abwesenheit: Abweichend von § 616 BGB erhalten Arbeitnehmer im Baugewerbe grundsätzlich nur für tatsächlich geleistete Arbeit Lohn. Ausnahmen gelten für bestimmte familiäre Ereignisse oder notwendige Arztbesuche und Behördengänge — diese müssen vorab beantragt werden.