In Kürze
Das Bürgergeld sichert das menschenwürdige Existenzminimum erwerbsfähiger Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 2023 die frühere Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Definition
Bürgergeld richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben — etwa Partner oder Kinder. Voraussetzungen sind Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 7 SGB II).
Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig ausgestaltet und wird durch Jobcenter erbracht. Eigenes Einkommen und Vermögen werden grundsätzlich angerechnet (§§ 11, 12 SGB II). Bestimmte Vermögenswerte — wie ein selbst genutztes Eigenheim — sind jedoch geschützt.
Das Bürgergeld besteht aus mehreren Bausteinen:
- Regelbedarf (§ 20 SGB II): Ein monatlicher Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und alltägliche Ausgaben. Die Höhe richtet sich nach der Regelbedarfsstufe und wird jährlich zum 1. Januar angepasst.
- Mehrbedarf (§ 21 SGB II): Zusätzliche Leistungen in besonderen Lebenslagen — etwa für Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder bei medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung.
- Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II): Miete und Heizkosten werden in angemessener Höhe übernommen. Was als angemessen gilt, hängt von der örtlichen Wohnungssituation und der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab.
- Einmalige Bedarfe (§ 24 SGB II): Leistungen für besondere, nicht regelmäßig anfallende Anschaffungen — zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung, Schwangerschaftskleidung oder Reparatur von Hilfsmitteln.
- Bildungs- und Teilhabepaket (§§ 28 ff. SGB II): Unterstützung für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre aus einkommensschwachen Familien, etwa für Schulbedarf oder Freizeitaktivitäten.
Wer Bürgergeld bezieht und vorübergehend arbeitsunfähig wird, erhält die Leistungen grundsätzlich weiter, solange die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II noch gegeben ist. Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld oder Verletztengeld aus der Renten- oder Unfallversicherung, zahlt das Jobcenter das Bürgergeld zunächst als Vorschuss weiter (§ 25 SGB II).
Das Bürgergeld begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung oder konkrete Integrationsmaßnahme. Es ist vom Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abzugrenzen, das an Versicherungszeiten anknüpft und keine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt.