In Kürze
Der Betriebsrat kann nur durch förmliche Beschlüsse handeln. Ohne einen gültigen Beschluss darf er keine Entscheidungen treffen oder Maßnahmen einleiten.
Definition
Ein Beschluss des Betriebsrats ist das Ergebnis seiner internen Willensbildung. Jede Handlung des Betriebsrats — zum Beispiel der Widerspruch gegen eine Einstellung oder Versetzung — setzt einen zuvor gefassten Beschluss voraus. Die Regeln dazu stehen in § 33 BetrVG.
Beschlüsse dürfen nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden. Weder ein Umlaufverfahren noch eine Abstimmung per E-Mail sind zulässig. Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzung statt; unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Video- oder Telefonkonferenzen erlaubt (§ 30 BetrVG).
Damit ein Beschluss gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ordnungsgemäße Einladung: Alle Betriebsratsmitglieder müssen rechtzeitig mit Tagesordnung geladen worden sein — in der Regel spätestens drei Tage vorher.
- Beschlussfähigkeit: Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss zum Zeitpunkt der Abstimmung teilnehmen (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Das gilt für jede einzelne Abstimmung in einer Sitzung.
- Einfache Mehrheit: Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine absolute Mehrheit vor — also die Zustimmung der Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder, nicht nur der Anwesenden. Das gilt unter anderem für den Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), die Aufstellung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) oder die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (§ 27 Abs. 3 BetrVG).
Die Abstimmung kann mündlich oder per Handzeichen erfolgen. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen. Ist ein Mitglied in eigener Sache betroffen — etwa bei einer Kündigung oder einem Ausschlussverfahren —, hat es weder Beratungs- noch Stimmrecht.
Beschlüsse müssen im Sitzungsprotokoll mit dem Abstimmungsergebnis festgehalten werden (§ 34 BetrVG). Die Protokollierung ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber aus Gründen der Rechtssicherheit dringend empfehlenswert. Die Regeln zur Beschlussfassung gelten auch für Ausschüsse, den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat.