In Kürze
Eine Betriebsversammlung folgt einem festen Ablauf, den der Betriebsratsvorsitzende leitet. Gesetzliche Grundlagen sind § 42 BetrVG und § 43 BetrVG.
Definition
Die Leitung der Betriebsversammlung liegt beim Betriebsratsvorsitzenden. Ist er verhindert, kann der Betriebsrat ein anderes Mitglied damit beauftragen. Zum Hausrecht für den Versammlungsraum gehört für die Dauer der Versammlung ebenfalls der Vorsitzende.
Der typische Ablauf gliedert sich in folgende Schritte:
- Eröffnung: Begrüßung der Teilnehmer, Klärung organisatorischer Fragen (Protokollführung, Pausen) und Herumreichen der Anwesenheitsliste.
- Tagesordnung: Der Vorsitzende fragt nach Änderungswünschen und arbeitet die Punkte der Reihe nach ab. Unzulässige Themen nach § 45 BetrVG sind dabei ausgeschlossen.
- Tätigkeitsbericht: Auf ordentlichen Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat gemäß § 43 Abs. 1 BetrVG über seine Aktivitäten berichten und diesen zur Diskussion stellen.
- Bericht des Arbeitgebers: Mindestens einmal jährlich berichtet der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG über Personal- und Sozialwesen, Gleichstellung, Integration ausländischer Beschäftigter, wirtschaftliche Lage sowie betrieblichen Umweltschutz.
- Diskussionsleitung: Der Vorsitzende koordiniert die Aussprache nach demokratischen Regeln, führt eine Rednerliste und fasst Ergebnisse zusammen.
- Beschlussfassung: Die Versammlung kann dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und Beschlüsse fassen — diese binden den Betriebsrat jedoch nicht.
- Schließung: Vor dem Ende wirkt der Vorsitzende darauf hin, einen neuen Termin festzulegen. Offene Tagesordnungspunkte können auf den nächsten Tag vertagt werden.
Kosten für Speisen und Getränke während der Versammlung muss der Arbeitgeber nicht übernehmen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.