In Kürze
Bei einer Betriebsversammlung gelten besondere Regeln, was zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt zählt und was nicht. Entscheidend ist, ob eine Vergütung oder eine Sachzuwendung vorliegt.
Definition
Nehmen Arbeitnehmer an einer Betriebsversammlung teil und erhalten dafür eine Vergütung, gilt diese als reguläres Arbeitsentgelt. Das bedeutet: Sie ist steuer- und sozialversicherungspflichtig – so wie normaler Lohn auch.
Anders verhält es sich bei Sachzuwendungen wie Speisen oder Getränken, die der Arbeitgeber bei der Veranstaltung bereitstellt. Solche Zuwendungen zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 14 SGB IV, der regelt, was als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gilt.