In Kürze
Geschädigte, die Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) erhalten, haben Anspruch auf Brillen und Kontaktlinsen. Dabei gelten besondere Regeln aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Definition
Wer aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge Leistungen nach § 42 SGB XIV erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen der Krankenbehandlung – so wie sie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) vorgesehen sind.
Für Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen gilt jedoch eine Ausnahme: Hier richtet sich die Versorgung nicht nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Grundlage dafür ist § 46 SGB XIV in Verbindung mit § 31 SGB VII. Das bedeutet, dass Geschädigte bei Brillen und Kontaktlinsen in der Regel einen umfassenderen Anspruch haben als gesetzlich Krankenversicherte – weil die Unfallversicherung bei Hilfsmitteln großzügigere Maßstäbe anlegt.