In Kürze
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Brillengläser, Kontaktlinsen oder vergrößernde Sehhilfen. Das Brillengestell ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Definition
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind nach § 33 SGB V Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch gilt jedoch nicht für alle Versicherten gleichermaßen — er hängt vom Alter und vom Ausmaß der Sehbeeinträchtigung ab.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre haben grundsätzlich Anspruch auf Sehhilfen. Entscheidend ist, dass die Sehhilfe vor dem 18. Geburtstag abgegeben wird.
Erwachsene ab 18 Jahren erhalten Sehhilfen nur in zwei Fällen:
- Bei einer schweren Sehbeeinträchtigung (Sehschärfe auf dem besseren Auge ≤ 0,3 bei bestmöglicher Korrektur oder beidäugiges Gesichtsfeld ≤ 10 Grad)
- Bei einem starken Refraktionsfehler: Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 6 Dioptrien oder Hornhautverkrümmung ab 4 Dioptrien
Therapeutische Sehhilfen können verordnet werden, wenn sie der Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung dienen. Die genauen Indikationen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Hilfsmittelrichtlinien fest.
Welche Sehhilfen sind verordnungsfähig? Grundsätzlich kommen infrage:
- Brillengläser (Regelversorgung: mineralische Gläser)
- Kontaktlinsen (nur bei bestimmten Indikationen, z. B. Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien; Regelversorgung: formstabile Einstärken-Kontaktlinsen)
- Vergrößernde Sehhilfen
Kunststoffgläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen dürfen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnet werden. Nicht erstattungsfähig sind unter anderem: fototrope (farbwechselnde) Gläser, entspiegelte Gläser, Sportbrillen (außer Schulsportbrillen), Zweitbrillen, Brillenfassungen sowie Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen.
Neuversorgung: Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat nur dann erneut Anspruch auf eine neue Sehhilfe, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat oder ein medizinisch zwingender Grund vorliegt. Bei Verlust oder Bruch innerhalb von drei Monaten nach der Verordnung ist keine neue ärztliche Verordnung erforderlich.
Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Sehhilfe — jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.