In Kürze
Die Betriebsordnung bezeichnet alle internen Verhaltens- und Ordnungsregeln eines Unternehmens. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser bei vielen dieser Regeln mitbestimmen.
Definition
Den Begriff Betriebsordnung kennt das Gesetz heute nicht mehr offiziell. Im alltäglichen Sprachgebrauch meint man damit alle Regelungen, die das Verhalten und die Ordnung innerhalb eines Betriebs betreffen – zum Beispiel Rauchverbote, Bekleidungsvorschriften oder Regeln zur Nutzung von Firmenfahrzeugen.
Die Betriebsordnung enthält allgemeine, abstrakt formulierte Vorgaben für betriebliche Abläufe, Sicherheit, Ordnung und Zusammenarbeit. Sie gilt auf Dauer und richtet sich an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber erlässt sie und konkretisiert damit sein Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO).
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, werden solche Regelungen verbindlich als Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt. Der Betriebsrat hat dabei nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Typische Themen, bei denen der Betriebsrat mitbestimmen darf, sind:
- Rauch- und Alkoholverbote
- Bekleidungsvorschriften
- Zeit- und Abwesenheitskontrollen
- Ein- und Ausgangskontrollen
- Krankmeldungsregelungen
- Privatnutzung von Unternehmensgegenständen (z. B. Telefon, Fahrzeuge)
- Ordnung am Arbeitsplatz
- Werkzeugausgabe
Auch die Verhängung von Betriebsbußen bei Verstößen gegen die Betriebsordnung ist mitbestimmungspflichtig.
Wichtig ist die Abgrenzung: Regeln, die unmittelbar zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung nötig sind, kann der Arbeitgeber allein auf Basis seines Direktionsrechts anordnen – ohne Mitbestimmung des Betriebsrats. Regeln hingegen, die nicht direkte Voraussetzung für die Arbeitsleistung sind, unterliegen der Mitbestimmung.
Die Betriebsordnung begründet keinen eigenständigen individualrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer. Sie ist außerdem von der Betriebsvereinbarung abzugrenzen, die als kollektivrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt.