Befreiung

In Kürze

Wer gesetzlich krankenversicherungspflichtig wird, kann sich in bestimmten Ausnahmefällen von dieser Pflicht befreien lassen. Die Befreiung ist dauerhaft und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Definition

Grundsätzlich gilt: Wer als Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fällt, muss dort versichert sein. Das Gesetz erlaubt jedoch in klar geregelten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V.

Eine Befreiung ist unter anderem möglich für:

  • Arbeitnehmer, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden
  • Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und dadurch versicherungspflichtig werden
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit im Rahmen der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) herabgesetzt wird — die Befreiung gilt dann nur für die Dauer der Pflegezeit
  • Altersteilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wird
  • Rentner und Rentenantragsteller
  • Studenten und Praktikanten
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Personen, die als behinderte Menschen versichert sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 SGB V)

Wer sich befreien lassen möchte, muss nachweisen, dass er bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und dort Leistungen erhält, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig sind. Dazu gehören unter anderem eine vollständige Krankheitskostenversicherung sowie eine Krankentagegeldversicherung ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Der Schutz muss auch für Familienangehörige gelten, die sonst über die gesetzliche Familienversicherung abgesichert wären.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt dann rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht. Wurden jedoch bereits Leistungen in Anspruch genommen, beginnt die Befreiung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Wichtig: Die Befreiung ist endgültig — sie kann weder rückgängig gemacht noch für die Zukunft aufgehoben werden. Außerdem gilt sie grundsätzlich nur für das konkrete Beschäftigungsverhältnis, das zur Versicherungspflicht geführt hat. Wird dieses beendet und nach einer Unterbrechung von mehr als einem Monat eine neue Beschäftigung aufgenommen, lebt die Befreiung nicht automatisch wieder auf.