In Kürze
Wer grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig wird, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Die Befreiung ist dauerhaft — sie kann nicht widerrufen werden.
Definition
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht es bestimmten Personengruppen, trotz grundsätzlich bestehender Pflichtmitgliedschaft in der GKV auf eine private Absicherung im Krankheitsfall auszuweichen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 8 SGB V.
Wer kann sich befreien lassen? Eine Befreiung kommt unter anderem in folgenden Situationen in Betracht:
- Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu Beginn eines Kalenderjahres
- Bezug von Arbeitslosengeld, wenn in den letzten fünf Jahren keine GKV-Mitgliedschaft bestand und eine gleichwertige private Absicherung vorliegt
- Teilzeitarbeit während Elternzeit oder Elterngeldbezug
- Arbeitszeitreduzierung während einer Pflege- oder Familienpflegezeit
- Halbierung der Arbeitszeit, wenn zuvor mindestens fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Entgeltgrenze bestand
- Rentenantrag, Rentenbezug oder Teilhabeleistung
- Studium oder berufspraktische Tätigkeit
- Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung
Frist und Antragstellung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht — vorausgesetzt, es wurden bis dahin noch keine Leistungen in Anspruch genommen. Wurden bereits Leistungen genutzt, beginnt die Befreiung erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung.
Nachweis einer anderweitigen Absicherung: Seit dem 1. August 2013 ist eine Befreiung nur möglich, wenn ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird — in der Regel durch eine Bestätigung des privaten Versicherungsunternehmens.
Dauer der Befreiung: Die Befreiung gilt grundsätzlich nur für den konkreten Grund, der sie ausgelöst hat. Entfällt dieser Grund, endet auch die Befreiung. Wird der Befreiungsgrund jedoch für nicht länger als einen Monat unterbrochen und tritt in dieser Zeit kein neuer Versicherungspflichttatbestand ein, lebt die Befreiung danach wieder auf.
Wirkung auf andere Versicherungsverhältnisse: Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V schließt eine ausgesprochene Befreiung grundsätzlich auch andere gleichzeitig bestehende Versicherungspflichttatbestände aus — jedoch nur, wenn diese gegenüber dem Befreiungsgrund nachrangig oder gleichrangig sind. Vorrangige Tatbestände, etwa die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, führen dennoch zur Versicherungspflicht.