In Kürze
Arbeitnehmer im Baugewerbe haben Anspruch auf 30 bezahlte Urlaubstage pro Jahr sowie eine Urlaubsvergütung von 14,25 % des Bruttolohns. Besondere Regeln gelten für schwerbehinderte Menschen, Kurzarbeit, Krankheit und die Abgeltung nicht genommener Urlaubstage.
Definition
Urlaubsdauer: Im Baugewerbe beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage (Samstage zählen nicht als Arbeitstage). Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf 35 Arbeitstage. Der Anspruch richtet sich nach den sogenannten Beschäftigungstagen in Baubetrieben: Pro 12 Beschäftigungstage entsteht ein Urlaubstag (bei Schwerbehinderten: pro 10,3 Tage). Tage mit unentschuldigtem Fehlen oder unbezahltem Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen zählen nicht mit.
Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld: Für jeden Urlaubstag erhalten Arbeitnehmer 14,25 % des Bruttolohns als Urlaubsvergütung. Diese setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt (11,4 %) und einem zusätzlichen Urlaubsgeld (2,85 %). Schwerbehinderte erhalten insgesamt 16,63 %. Nicht verbrauchte Ansprüche werden auf das nächste Kalenderjahr übertragen.
Mindesturlaubsvergütung (MUV): Wer wegen Kurzarbeit oder unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch ausfällt, hat Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung. Sie beträgt 12,5 % des Gesamttarifstundenlohns (bei Schwerbehinderten: 14,6 %). Es gibt drei Arten:
- MUV Saison-KUG: bei Ausfallstunden mit Saison-Kurzarbeitergeld (Dezember bis März)
- MUV KUG: bei konjunkturellem Kurzarbeitergeld (April bis November)
- MUV Krankheit: bei unverschuldeter Krankheit ohne Lohnanspruch
Die Ansprüche aus Krankheit verfallen am 31. März des übernächsten Jahres, Ansprüche aus Saison-KUG und KUG am 31. Dezember des Folgejahres.
Urlaubsabgeltung: Wer seinen Urlaub nicht nehmen kann, hat in bestimmten Fällen Anspruch auf Auszahlung der noch offenen Urlaubsvergütung. Dies ist tarifvertraglich nur in klar geregelten Situationen möglich, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer:
- länger als drei Monate nicht mehr im Baugewerbe tätig war
- Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht
- berufsunfähig ist und dies nachweisen kann
- in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis im Baugewerbe wechselt
Steuerabzug bei Abgeltung: Bei Auszahlung der Urlaubsabgeltung wird pauschal Lohnsteuer in Höhe von 20 % einbehalten, sofern die Zahlung 10.000 Euro nicht übersteigt (§ 39c Abs. 3 EStG). Zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt der Gesamtabzug 21,1 %, mit Kirchensteuer bis zu 22,9 %.