In Kürze
Der Baulohn umfasst alle tariflich geregelten Vergütungsbestandteile für Arbeitnehmer im Baugewerbe. Dazu gehören Lohngruppen, Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Altersversorgung und das 13. Monatseinkommen.
Definition
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) legt sechs Lohngruppen fest. Jeder Arbeitnehmer wird anhand seiner Ausbildung, Fertigkeiten und ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung muss dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich bestätigt werden.
Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich zusammen aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ): TL + BZ = GTL. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 % des Tarifstundenlohns und gleicht den ständigen Arbeitsstellenwechsel, Witterungsabhängigkeit und Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit aus.
Arbeitnehmer, die besonders schwere oder gefährliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Erschwerniszuschläge gemäß § 6 BRTV. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel Arbeiten mit Atemschutz, unter Wasser, in großen Höhen, in Schächten oder Tunneln sowie Arbeiten mit starker Hitze oder Druckluft.
Der Arbeitgeber zahlt bei Vorlage eines Vermögensbildungsvertrags einen Zuschuss zur Vermögensbildung. Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten 0,13 EUR je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde, wenn sie selbst mindestens 0,02 EUR je Stunde einbringen.
Zur zusätzlichen Altersversorgung zahlt der Arbeitgeber monatlich 30,68 EUR, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 9,20 EUR im Wege der Entgeltumwandlung beisteuert. Gesetzliche Grundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Über die Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK-Bau) können Arbeitnehmer Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Unfallrente erhalten.
Das 13. Monatseinkommen steht Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsverhältnis am 30. November mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht. Es beträgt in der Regel 123 Gesamttarifstundenlöhne, mindestens jedoch 780,00 EUR. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen anteiligen Betrag. Ausgezahlt wird es je zur Hälfte mit der November- und der April-Abrechnung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich eine schriftliche Lohnabrechnung auszustellen. Diese muss alle Bestandteile des Lohns, Zulagen, Abzüge sowie — bei Arbeitszeitflexibilisierung — den Stand des Ausgleichskontos ausweisen. Die Auszahlung hat bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.