Baulohn - Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK)

In Kürze

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) ist eine tarifliche Einrichtung im Baugewerbe, die Arbeitnehmern Zusatzrenten und Beihilfen gewährt. Zusammen mit der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) bildet sie die gemeinsame Sozialkasse SOKA-BAU.

Definition

Die ZVK ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit Sitz in Wiesbaden. Sie wurde von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemeinsam gegründet und hat zwei Hauptaufgaben: die Gewährung von Zusatzrenten und Beihilfen an Arbeitnehmer sowie den Einzug der Sozialkassenbeiträge für das gesamte Baugewerbe.

Arbeitgeber im Baugewerbe zahlen einen Sozialkassenbeitrag, der je nach Region unterschiedlich hoch ist. Ab dem 1. Januar 2024 gelten folgende Beitragssätze:

  • Alte Bundesländer: 20,50 % des Bruttolohns
  • Neue Bundesländer: 18,70 % des Bruttolohns
  • Berlin-West: 25,65 % (inkl. 5,7 % Sozial-Aufwandserstattung)
  • Berlin-Ost: 23,85 % (inkl. 5,7 % Sozial-Aufwandserstattung)

Neben dem regulären monatlichen Melde- und Abrechnungsverfahren können Arbeitgeber freiwillig am sogenannten Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen. Dabei wird nicht mehr monatlich abgerechnet, sondern nur noch zwei- bis dreimal im Jahr. Am Ende jedes Abrechnungsintervalls werden die Beitragsschulden des Arbeitgebers und seine Erstattungsansprüche gegeneinander aufgerechnet — nur der verbleibende Saldo wird dann gezahlt oder erstattet.

Das Spitzenausgleichsverfahren verbessert die Liquidität des Unternehmens, weil monatliche Zahlungen entfallen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass der Arbeitgeber in den vergangenen zwölf Monaten alle Melde- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Teilnahme kann jederzeit beantragt werden, muss aber mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Starttermin angemeldet werden. Eine Kündigung ist ebenfalls jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Intervalls möglich.

Das Spitzenausgleichsverfahren endet automatisch, wenn der Arbeitgeber mit Beiträgen oder Meldungen in Verzug gerät, ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder Erstattungen beantragt werden, obwohl die entsprechenden Beträge noch nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden.