Beamtenversorgung

In Kürze

Die Beamtenversorgung ist die staatliche Altersabsicherung für Beamte. Sie ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung und umfasst vor allem das Ruhegehalt, die Hinterbliebenenversorgung sowie – seit 2013 – ein Altersgeld für freiwillig ausscheidende Bundesbeamte.

Definition

Beamte sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Stattdessen sichert der Staat ihnen im Alter, bei Dienstunfähigkeit und ihren Hinterbliebenen im Todesfall eine eigene Versorgung zu. Die rechtliche Grundlage bildet das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Ruhegehalt: Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der Anzahl der Dienstjahre. Pro Dienstjahr werden 1,79375 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge angerechnet, maximal jedoch 71,75 %. Als Mindestbetrag werden 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gezahlt (§ 14 BeamtVG).

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand: Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, muss für jedes vorgezogene Jahr einen Abschlag von 3,6 % hinnehmen. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben – mit Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen wie Polizei oder Feuerwehr.

Nachversicherung bei Entlassung: Beamte, die ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Sie werden dabei so gestellt, als wären sie von Anfang an Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.

Hinterbliebenenversorgung: Witwen und Witwer erhalten grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts als Witwen- oder Witwergeld – vorausgesetzt, der Beamte hatte mindestens fünf Dienstjahre und die Ehe bestand mindestens ein Jahr. Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 %, für Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts. Witwen- und Waisengeld dürfen zusammen das Ruhegehalt nicht übersteigen (§ 19 BeamtVG).

Private Altersvorsorge (Riester): Beamte können zusätzlich staatlich geförderte private Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn, damit die notwendigen Daten an die zuständige Stelle weitergegeben werden dürfen (§ 10a EStG).

Altersgeld für Bundesbeamte: Seit 2013 können Bundesbeamte, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden, anstelle einer Nachversicherung ein Altersgeld wählen. Dieses richtet sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und der erreichten Dienstzeit. Der Anspruch ruht bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Auch Hinterbliebene dieses Personenkreises haben Anspruch auf ein Hinterbliebenenaltersgeld. Vergleichbare Regelungen gibt es in einigen Bundesländern.

Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • §§ 6–14 BeamtVG – Berechnung des Ruhegehalts und ruhegehaltsfähige Dienstzeit
  • § 19 BeamtVG – Witwen- und Witwergeld
  • § 55 BeamtVG – Zusammentreffen von Versorgung und Rente
  • § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI – Nachversicherung
  • § 10a EStG – Staatlich geförderte private Altersvorsorge für Beamte
  • § 25 BeamtStG – Regelaltersgrenze für Beamte auf Lebenszeit