In Kürze
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) ist eine gemeinsame Einrichtung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Baugewerbe. Sie sichert vor allem die Urlaubsansprüche von Bauarbeitern, die häufig den Arbeitgeber wechseln.
Definition
Die ULAK hat ihren Sitz in Wiesbaden und bildet zusammen mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes die sogenannte SOKA-BAU. Ihre Aufgaben gehen über die reine Urlaubsverwaltung hinaus.
Urlaubskassenverfahren: Da viele Bauarbeiter nicht das ganze Jahr beim selben Betrieb beschäftigt sind, würde eine normale Urlaubsregelung nach dem Bundesurlaubsgesetz für sie Nachteile bringen. Die ULAK führt deshalb für jeden Arbeitnehmer ein persönliches Urlaubskonto und stellt sicher, dass Urlaubsansprüche auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleiben.
Ausbildungskosten: Alle Baubetriebe zahlen einen Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme als Beitrag für Ausbildungszwecke. Betriebe, die selbst ausbilden, erhalten einen Teil der Ausbildungsvergütungen und der überbetrieblichen Ausbildungskosten erstattet.
Sicherungskonto: Für jeden Arbeitnehmer kann bei der ULAK ein Sicherungskonto eingerichtet werden. Es schützt angesparte Guthaben aus Arbeitszeitkonten oder Altersteilzeit, falls der Betrieb insolvent wird.
Meldeverfahren: Arbeitgeber melden der ULAK monatlich bis zum 15. des Folgemonats elektronisch den beitragspflichtigen Bruttolohn, die geleisteten Stunden, Beschäftigungstage, Ausfallstunden sowie gewährte Urlaubstage und die ausgezahlte Urlaubsvergütung. Auf Basis dieser Meldungen berechnet die ULAK die Erstattungsansprüche des Betriebs.
Arbeitnehmerkontoauszug: Jeder gewerbliche Bauarbeiter, der am 31. Dezember eines Jahres beschäftigt war, erhält im Folgejahr einen Kontoauszug. Dieser zeigt alle Urlaubsansprüche, genommenen Urlaub und übertragene Resturlaubstage des abgelaufenen Jahres.
Erstattungsverfahren: Gezahlte Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen werden dem Arbeitgeber von der ULAK auf sein Bankkonto erstattet. Wichtig: Erstattungsansprüche für ausgezahlte Urlaubsvergütung verfallen, wenn sie nicht bis spätestens 30. September des Folgejahres geltend gemacht werden.