Beitragsnachweis - Geringfügige Beschäftigung

In Kürze

Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten (Minijobber) müssen die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig in einem Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale melden. Dabei gelten besondere Berechnungsregeln und feste Fristen.

Definition

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – also einem Minijob – werden Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung grundsätzlich aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 556,00 EUR monatlich. Überschreitet das Entgelt diesen Betrag – etwa durch schwankende Löhne oder Einmalzahlungen – werden die Beiträge aus dem tatsächlich gezahlten, höheren Betrag berechnet.

Besteht Rentenversicherungspflicht, gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR. Das bedeutet: Selbst wenn das Entgelt darunter liegt, werden die Rentenversicherungsbeiträge mindestens auf Basis dieses Betrags berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zählt dabei zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag – ebenso wie Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Auch die Umlage für das Insolvenzgeld folgt denselben Regeln wie der Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Sie ist monatlich zu zahlen und im Beitragsnachweis anzugeben – auch bei Minijobs.

Frist für die Einreichung: Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vorliegen – also zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstag der Beiträge. Die Beiträge selbst sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Für die Fristenberechnung zählen nur echte Bankarbeitstage. Folgende Tage gelten im europäischen Zahlungsraum (SEPA) nicht als Bankarbeitstage:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember)
  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember)

Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) gelten ebenfalls nicht als Bankarbeitstage und bleiben bei der Fristenberechnung unberücksichtigt. Nationale Feiertage hingegen zählen für den SEPA-Raum nicht.

Mit der Übermittlung des Beitragsnachweises gilt die gesetzlich vorgeschriebene Vorabankündigung im SEPA-Lastschriftverfahren (sogenannte Pre-Notification) als erfüllt. Eine zusätzliche separate Ankündigung durch die Einzugsstelle ist nicht erforderlich.

Bis zum 31. Dezember 2025 sind Beitragsnachweise noch getrennt nach Rechtskreisen (alte und neue Bundesländer) einzureichen. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt diese Unterscheidung vollständig – auch rückwirkend für Korrekturen früherer Zeiträume.