Beschäftigungsverhältnis

In Kürze

Ein Beschäftigungsverhältnis ist eine nichtselbstständige, entgeltliche Arbeit – zum Beispiel in einem Arbeitsverhältnis. Es begründet in der Regel Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer.

Definition

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Der Begriff ist weiter gefasst als der des Arbeitsverhältnisses – er erfasst zum Beispiel auch GmbH-Geschäftsführer, die kein klassisches Arbeitsverhältnis haben.

Typische Merkmale einer Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den Betrieb. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit – kein einzelnes Merkmal allein ist ausschlaggebend.

Beginn der Sozialversicherungspflicht: Die Versicherungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses – unabhängig davon, ob Meldungen erstattet oder Beiträge gezahlt wurden. Auch bei vereinbarter Freistellung zu Beginn oder bei krankheitsbedingter Verzögerung der Arbeitsaufnahme gilt dies, sofern ein Entgeltanspruch besteht.

Fortbestand bei Arbeitsunterbrechung: Besteht das Beschäftigungsverhältnis vorübergehend ohne Entgeltzahlung fort – etwa bei unbezahltem Urlaub oder Streik –, bleibt die Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 3 SGB IV bis zu einem Monat erhalten. Bei Pflegezeit gilt diese Ein-Monats-Regelung nicht. Beim Bezug von Krankengeld, Elterngeld oder während der Elternzeit gilt das Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend.

Abgrenzung zur Selbstständigkeit: Wer selbstständig tätig ist, unterliegt grundsätzlich keiner Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und trägt Rentenversicherungsbeiträge allein. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, gibt es das sogenannte Statusfeststellungsverfahren.

Statusfeststellungsverfahren: Bei Unklarheit, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, kann eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV beantragt werden. Seit dem 1. April 2022 stellt dieses Verfahren nur noch den Erwerbsstatus fest – also ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt – nicht mehr direkt die Versicherungspflicht. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer, auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Seit April 2022 ist auch eine Statusfeststellung vor Aufnahme der Tätigkeit möglich.

Für bestimmte Personengruppen ist das Verfahren verpflichtend: Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei beschäftigten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers löst die Anmeldung automatisch ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus.