In Kürze
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt Kosten für eine Brille, wenn diese bei einem Arbeitsunfall beschädigt oder zerstört wurde oder wenn der Unfall das Sehvermögen beeinträchtigt hat.
Definition
Grundsätzlich leistet die Unfallversicherung für eine Brille nur dann, wenn durch einen Arbeitsunfall eine Augenverletzung oder eine Beeinträchtigung des Sehvermögens entstanden ist. Darüber hinaus beteiligen sich die Unfallversicherungsträger auch an den Kosten, wenn eine bereits vorhandene Brille beim Arbeitsunfall beschädigt oder zerstört wird.
Der Ersatzanspruch richtet sich nach § 27 Abs. 2 SGB VII und ist nicht auf die Festbeträge der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Erstattet wird der tatsächlich entstandene Schaden — eine besonders hochwertige Ausstattung der Ersatzbrille ist jedoch ausgeschlossen.
Für die Erstattung gelten folgende Beträge:
- Brillengläser: Erstattung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten, ohne Abzug für Alterung
- Brillengestell ohne Kostennachweis: pauschal bis zu 100,00 EUR
- Brillengestell mit Kostennachweis: bis zu 300,00 EUR
Für die Kostenübernahme müssen folgende Unterlagen beim Unfallversicherungsträger eingereicht werden: die Unfallanzeige mit dem Hinweis, dass die Brille bestimmungsgemäß getragen wurde, eine Kopie der Rechnung der beschädigten Brille, die Originalrechnung der neuen Brille sowie eine Bestätigung des Optikers, dass eine wirtschaftliche Reparatur nicht möglich ist.