In Kürze
Eine Betriebskrankenkasse (BKK) ist eine gesetzliche Krankenkasse, die von einem Arbeitgeber für seine Beschäftigten gegründet wird. Sie ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung.
Definition
Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag eines Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass in seinen Betrieben regelmäßig mindestens 5.000 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind und weitere gesetzliche Bedingungen erfüllt sind.
Die rechtliche Grundlage für die Errichtung einer BKK findet sich in § 149 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch).
Jede BKK verfügt über eine eigene Selbstverwaltung. Das bedeutet: Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber entscheiden gemeinsam über die Angelegenheiten der Kasse.
Mehrere Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen. Eine solche Vereinigung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.