BKK

In Kürze

Eine Betriebskrankenkasse (BKK) ist eine gesetzliche Krankenkasse, die von einem Arbeitgeber für seine Beschäftigten gegründet wird. Sie ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung.

Definition

Eine BKK kann auf Antrag eines Arbeitgebers gegründet werden. Voraussetzung ist, dass in seinen Betrieben regelmäßig mindestens 5.000 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt sind und weitere gesetzliche Bedingungen erfüllt werden.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 149 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltet sich jede BKK selbst – das bedeutet, sie trifft ihre Entscheidungen eigenständig über einen gewählten Verwaltungsrat.

Mehrere Betriebskrankenkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen BKK zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.