In Kürze
Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur für bestimmte Personengruppen bezahlt. Wer keinen Anspruch hat, muss die Kosten selbst tragen.
Definition
Als Sehhilfen gelten Brillen, Kontaktlinsen, Lupen und Fernrohrbrillen. Sie sollen eine krankheits- oder altersbedingte Fehlsichtigkeit ausgleichen.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Sehhilfen nur in bestimmten Fällen:
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag haben grundsätzlich Anspruch.
- Versicherte mit schwerer Sehschwäche oder Blindheit erhalten Sehhilfen, wenn sie auf beiden Augen mindestens eine Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 nach der WHO-Klassifikation haben oder einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit bzw. mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung aufweisen.
- Therapeutische Sehhilfen können alle Versicherten erhalten, wenn die Sehhilfe zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung notwendig ist.
Den genauen Rahmen für therapeutische Sehhilfen legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V fest.