Beihilfe

In Kürze

Beihilfe bezeichnet eine besondere Form staatlicher Kostenbeteiligung im Krankheitsfall. Sie betrifft ausschließlich Beamte und ihnen gleichgestellte Personen.

Definition

Beihilfe ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des öffentlichen Dienstrechts mit Bezug zur beamtenrechtlichen Krankenfürsorge. Sie beschreibt die teilweise Kostenerstattung krankheitsbedingter Aufwendungen durch den Dienstherrn außerhalb einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Beihilfe liegt vor, wenn erstattungsfähige Aufwendungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften festgelegt und entstanden sind. Voraussetzung ist ein bestehendes Beamtenverhältnis oder ein gleichgestellter Status mit Anspruchsberechtigung.

Rechtsgrundlagen der Beihilfe sind insbesondere:

  • landes- oder bundesrechtliche Beihilfevorschriften
  • § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Die Beihilfe deckt regelmäßig nur einen prozentualen Anteil der berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten. Eine vollständige Absicherung der Krankheitskosten wird durch Beihilfe nicht gewährleistet.

Von der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet sich die Beihilfe durch das Fehlen eines beitragsfinanzierten Versicherungssystems. Im Beschäftigungsverhältnis bestimmt Beihilfe die Struktur der Eigenvorsorge und beeinflusst die private Krankenversicherungspflicht.