In Kürze
Behinderung der Betriebsratsarbeit beschreibt unzulässige Beeinträchtigungen der Tätigkeit betrieblicher Interessenvertretungen. Geschützt ist die ungehinderte Amtsausübung unabhängig von Absicht oder Verschulden.
Definition
Behinderung der Betriebsratsarbeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zum Schutz der Funktionsfähigkeit betrieblicher Interessenvertretungen. Sie bezeichnet jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung gesetzlicher Aufgaben der betriebsverfassungsrechtlichen Organe.
Eine Behinderung liegt vor, wenn tatsächliche oder rechtliche Maßnahmen die ordnungsgemäße Amtsausübung objektiv beeinträchtigen. Ein Verschulden, eine Behinderungsabsicht oder eine subjektive Zielrichtung sind nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage ist:
- § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Dieses Gesetz dient als zentrales Störungs- und Behinderungsverbot. Behinderung der Betriebsratsarbeit begründet keinen Rechtfertigungsgrund durch betriebliche Interessen oder organisatorische Erwägungen.
Abzugrenzen ist die Behinderung der Betriebsratsarbeit von:
- zulässigen Meinungsäußerungen
- rechtmäßigen Mitwirkungsgrenzen des Arbeitgebers
In der Praxis sichert Behinderung der Betriebsratsarbeit die unabhängige Wahrnehmung gesetzlicher Beteiligungs- und Überwachungsaufgaben.