In Kürze
Banken sind Unternehmen, die Bankgeschäfte im Kredit-, Zahlungs- und Kapitalverkehr ausführen. Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung nach Umfang und Art der betriebenen Geschäfte.
Definition
Der Begriff Banken ist wirtschaftsrechtlich definiert. Er bezeichnet Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in kaufmännischem Umfang Bankgeschäfte als Haupttätigkeit betreiben.
Banken existieren, wenn dauerhaft Einlagen-, Kredit- oder Zahlungsverkehrsgeschäfte organisatorisch und planmäßig ausgeführt werden. Voraussetzung ist ein Geschäftsbetrieb, dessen Umfang eine kaufmännische Einrichtung objektiv erfordert.
Rechtsgrundlage ist:
- § 1 Kreditwesengesetz (KWG)
Dieser Paragraph bestimmt den rechtlichen Bankenbegriff verbindlich. Banken im Sinne des KWG erfassen ausschließlich Institute, die unter staatlicher Finanzaufsicht stehen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung oder Begründung von Banken besteht nicht. Banken sind von sonstigen Finanzdienstleistern abzugrenzen, die keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte im Sinne des KWG erbringen.
Banken besitzen praktische Relevanz für Arbeitsverhältnisse durch ihre Rolle als regulierte Arbeitgeber im Finanzsektor.