Betriebsvereinbarung - Allgemeines

In Kürze

Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der Regeln für den Betrieb festlegt. Sie gilt unmittelbar und verbindlich für alle Arbeitnehmer im Betrieb.

Definition

Die Betriebsvereinbarung ist eines der wichtigsten Instrumente im Arbeitsrecht. Mit ihr können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam Regelungen treffen, die genau auf die Besonderheiten ihres Betriebs zugeschnitten sind — zum Beispiel zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub oder Arbeitsschutz.

Rechtliche Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Laut § 77 Abs. 4 BetrVG gilt eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend — das heißt, sie wirkt automatisch für alle Beschäftigten, ohne dass jeder Einzelne zustimmen muss. Auch neu eintretende Arbeitnehmer sind daran gebunden.

Betriebsvereinbarungen haben jedoch klare rechtliche Grenzen:

  • § 77 Abs. 3 BetrVG – Tarifvorbehalt: Themen, die bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sind, dürfen in der Regel nicht durch eine Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.
  • § 75 Abs. 2 BetrVG – Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer müssen gewahrt bleiben.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Betriebsvereinbarungen dürfen niemanden diskriminieren.
  • §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG – Zuständigkeiten von Gesamt- und Konzernbetriebsrat: Schließt ein übergeordneter Betriebsrat eine Vereinbarung ab, hat der örtliche Betriebsrat grundsätzlich keinen eigenen Anspruch mehr.

Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Belegschaft zustimmt. Eine solche Klausel macht die gesamte Vereinbarung unwirksam.

Hält sich der Arbeitgeber nicht an eine geltende Betriebsvereinbarung, können Arbeitnehmer ihre Rechte daraus selbst beim Arbeitsgericht einklagen. Der Betriebsrat kann außerdem ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro beantragen (§ 23 BetrVG), um die Einhaltung durchzusetzen.