In Kürze
Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer des Betriebs – unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.
Definition
Eine Betriebsvereinbarung (BV) ist eine kollektive Vereinbarung, die Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam schließen. Sie muss schriftlich abgeschlossen werden oder – seit einer Gesetzesänderung – von beiden Seiten elektronisch signiert sein (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Voraussetzung ist außerdem ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats; fehlt dieser, ist die Vereinbarung unwirksam.
Betriebsvereinbarungen können zu allen Themen geschlossen werden, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Nicht erlaubt sind Regelungen zu Themen, die bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt sind – es sei denn, der Tarifvertrag lässt ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
Wirkung: Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung gelten automatisch für alle Arbeitnehmer des Betriebs. Einzelverträge dürfen die Betriebsvereinbarung nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abändern. Arbeitnehmer können auf ihre Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nur verzichten, wenn der Betriebsrat zustimmt (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vereinbarung tatsächlich umzusetzen (§ 77 Abs. 1 BetrVG).
Geltungsbereich: Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Sie erfasst alle aktiven Arbeitnehmer des Betriebs, nicht jedoch leitende Angestellte oder bereits ausgeschiedene Mitarbeiter.
Kündigung und Nachwirkung: Ohne besondere Vereinbarung kann eine Betriebsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Bei bestimmten Themen – vor allem solchen, bei denen die Einigungsstelle entscheiden kann – gelten die Regelungen nach dem Ende der Betriebsvereinbarung so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG).
Inhaltliche Grenzen: Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen und unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Regelungen, die das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzen oder in den privaten Lebensbereich eingreifen, sind unwirksam.