Beteiligung des Betriebsrats

In Kürze

Der Betriebsrat hat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb wichtige Aufgaben und Rechte. Er überwacht, fördert und gestaltet Schutzmaßnahmen aktiv mit.

Definition

Als kollektive Interessenvertretung der Belegschaft ist der Betriebsrat auch in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und betrieblicher Umweltschutz zu beteiligen. Seine Rolle geht dabei über bloße Kontrolle hinaus: Er kann Maßnahmen vorschlagen, mitbestimmen und bei Verstößen eingreifen.

Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz:

  • Überwachung: Der Betriebsrat wacht darüber, dass Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Beschäftigten (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
  • Förderung: Er fördert aktiv Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG).
  • Einsetzen für Schutzvorschriften: Er setzt sich dafür ein, dass Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden (§ 89 Abs. 1 BetrVG).
  • Mitwirkung bei Gefahrenbekämpfung: Er unterstützt Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger durch Anregungen, Beratung und Auskünfte (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz:

  • Unterrichtungsrecht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Arbeitsschutzangelegenheiten informieren und erforderliche Unterlagen vorlegen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
  • Teilnahmerecht: Der Betriebsrat ist bei Betriebsbesichtigungen, Unfalluntersuchungen und Besprechungen mit dem Sicherheitsbeauftragten hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG).
  • Unterrichtung durch Fachleute: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten und ihn informieren (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG).
  • Beratungsrecht bei Planungen: Bei geplanten Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder Betriebsräumen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm beraten (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG).
  • Beteiligung bei Bestellungen: Bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebsrat zu beteiligen (§ 22 SGB VII). Die Bestellung oder Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit bedarf seiner Zustimmung (§ 9 Abs. 3 ASiG).
  • Vorschlagsrecht: Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen vorschlagen und freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen (§ 88 Nr. 1 BetrVG).
  • Mitbestimmung: Bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
  • Korrigierendes Mitbestimmungsrecht: Wenn Änderungen der Arbeitsbedingungen Beschäftigte besonders belasten und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechen, kann der Betriebsrat geeignete Ausgleichsmaßnahmen verlangen (§ 91 BetrVG).

Der Betriebsrat ist außerdem mit zwei Mitgliedern im betrieblichen Arbeitsschutzausschuss vertreten, der regelmäßig Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät.