Beteiligung der Beschäftigten

In Kürze

Beschäftigte sind im Arbeitsschutz nicht nur passive Empfänger von Schutzmaßnahmen – sie haben eigene Pflichten und Rechte, wenn es um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geht.

Definition

Die Beteiligung der Beschäftigten beschreibt, welche Aufgaben und Mitwirkungsrechte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im betrieblichen Arbeitsschutz haben. Obwohl der Arbeitgeber die Hauptverantwortung trägt, sind auch Beschäftigte aktiv eingebunden.

Pflichten der Beschäftigten: Jede und jeder muss nach eigenen Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen – und auch darauf achten, andere durch das eigene Verhalten nicht zu gefährden. Arbeitsmittel und Schutzausrüstung sind bestimmungsgemäß zu verwenden, und Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz sind zu befolgen.

Werden Gefahren oder Defekte an Schutzsystemen festgestellt, müssen Beschäftigte dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Sicherheitsbeauftragten melden.

Rechte der Beschäftigten: Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitgeber Vorschläge zu Sicherheit und Gesundheitsschutz machen. Reichen die Maßnahmen des Arbeitgebers aus ihrer Sicht nicht aus und hilft er auf Beschwerden hin nicht ab, können sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Außerdem haben sie das Recht, zu sie betreffenden Arbeitsschutzmaßnahmen Stellung zu nehmen und Vorschläge zur Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf einzubringen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in mehreren Gesetzen:

  • § 15 Abs. 1 und 2 ArbSchG – Grundpflichten der Beschäftigten
  • § 16 Abs. 1 und 2 ArbSchG – Meldepflicht bei Gefahren und Mängeln
  • § 17 Abs. 1 und 2 ArbSchG – Vorschlagsrecht und Beschwerderecht
  • § 21 Abs. 1 und 3 SGB VII – Unterstützungspflicht bei Unfallverhütungsmaßnahmen
  • § 82 Abs. 1 S. 2 BetrVG – Recht auf Stellungnahme und Vorschläge zur Arbeitsgestaltung