In Kürze
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die auf gegenseitigem Einvernehmen beruht. Anders als bei erzwingbaren Mitbestimmungsrechten kann der Betriebsrat sie nicht einseitig durchsetzen.
Definition
§ 88 BetrVG regelt die freiwillige Betriebsvereinbarung. Er nennt beispielhaft soziale Angelegenheiten, in denen Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillig eine Vereinbarung treffen können — die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Typische Regelungsgegenstände sind:
- Arbeitsschutz: Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschäden
- Umweltschutz: Betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, z. B. bei Investitionen oder Abfallentsorgung
- Sozialeinrichtungen: Freiwillige Einrichtungen wie ein Betriebskindergarten oder eine Werkskantine
- Vermögensbildung: Maßnahmen außerhalb des Vermögensbildungsgesetzes, z. B. Arbeitnehmerdarlehen oder Belegschaftsaktien
- Integration und Antidiskriminierung: Maßnahmen zur Integration ausländischer Beschäftigter sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb
- Inklusion: Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, z. B. zur Barrierefreiheit; der Betriebsrat soll zudem auf den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX hinwirken
Freiwillige Betriebsvereinbarungen sind nicht auf soziale Angelegenheiten beschränkt. Möglich sind auch Regelungen zu betrieblichen und arbeitsvertraglichen Fragen sowie eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Es gelten dieselben allgemeinen Regeln wie für andere Betriebsvereinbarungen — etwa zu Abschluss, Wirkung und Kündigung. Auch der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten: Themen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, dürfen grundsätzlich nicht durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Eine Nachwirkung tritt nach Kündigung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nicht automatisch ein — anders als bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 6 BetrVG. Die Parteien können aber ausdrücklich eine Nachwirkung vereinbaren.
Kommt keine Einigung zustande, kann keine Seite die Einigungsstelle zur Entscheidung zwingen. Streitigkeiten über Inhalt oder Durchführung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung werden vom zuständigen Arbeitsgericht entschieden — im Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, im Urteilsverfahren, wenn ein einzelner Arbeitnehmer eigene Ansprüche geltend macht.