Bilanzänderung

In Kürze

Eine Bilanzänderung liegt vor, wenn ein Unternehmer nach Einreichung seiner Bilanz beim Finanzamt einen anderen zulässigen Bilanzansatz wählt. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt.

Definition

Beim Erstellen einer Bilanz (Schlussbilanz) gibt es oft mehrere erlaubte Möglichkeiten, Vermögensgegenstände oder Schulden anzusetzen und zu bewerten. Mit der Abgabe der Steuererklärung entscheidet sich der Unternehmer für eine dieser Möglichkeiten. Möchte er diese Entscheidung nachträglich ändern, spricht man von einer Bilanzänderung.

Das Steuerrecht erlaubt eine solche nachträgliche Änderung nur unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten Regelungen finden sich in:

  • § 4 Abs. 2 EStG – Einkommensteuergesetz: Grundregel zur Bilanzänderung
  • R 4.4 EStR – Einkommensteuer-Richtlinien: ergänzende Verwaltungsanweisung

Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht. Eine Bilanzberichtigung korrigiert Fehler in der Bilanz und muss dabei den Gewinn erhöhen. Erst dann darf der Unternehmer im Gegenzug andere Bilanzansätze anpassen.

In der Praxis entstehen Bilanzänderungen häufig nach einer Außenprüfung durch das Finanzamt. Stellt der Prüfer Fehler fest und berichtigt diese gewinnerhöhend, kann der Unternehmer eine Bilanzänderung beantragen — am besten noch in der abschließenden Schlussbesprechung oder innerhalb der im Prüfungsbericht genannten Frist.

Seit dem 1. Januar 1999 sind Bilanzänderungen aus anderen Gründen grundsätzlich nicht mehr zulässig.