In Kürze
Eine Bilanzberichtigung ist die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes — auch nachdem die Bilanz bereits beim Finanzamt eingereicht wurde. Die Grundlage dafür bildet § 4 Abs. 2 EStG.
Definition
Enthält eine Bilanz einen unrichtigen Ansatz, darf dieser berichtigt werden. Das Recht zur Bilanzberichtigung steht ausschließlich dem Unternehmer (Steuerpflichtigen) selbst zu.
Solange die Steuerveranlagung noch nicht rechtskräftig ist, reicht eine formlose Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Hat die fehlerhafte Buchung jedoch zu einer Verkürzung der Steuerschuld geführt, besteht nach § 153 AO eine ausdrückliche Anzeigepflicht.
Nach einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist eine Berichtigung zwingend erforderlich, wenn das Finanzamt — etwa bei einer Außenprüfung — einen Fehler festgestellt hat. Ist eine Korrektur im betroffenen Jahr nicht mehr möglich, muss sie in der Schlussbilanz des frühestmöglichen noch änderbaren Jahres vorgenommen werden.
Typische Bilanzierungsfehler sind zum Beispiel:
- Ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens wurde fälschlich in der Unternehmensbilanz ausgewiesen
- Ein betriebliches Wirtschaftsgut fehlt in der Bilanz
- Entnahmen oder Einlagen wurden nicht oder falsch gebucht
- Eingangs- oder Ausgangsrechnungen wurden gar nicht, unvollständig oder doppelt erfasst
- Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen wurden nicht passiviert
Typische Bewertungsfehler sind zum Beispiel:
- Anlagevermögen wurde falsch abgeschrieben
- Umlaufvermögen wurde unzutreffend bewertet
- Rückstellungen oder Verbindlichkeiten wurden in falscher Höhe ausgewiesen
- Fertige oder unfertige Erzeugnisse wurden zu hoch oder zu niedrig angesetzt
- Einnahmen oder Ausgaben wurden nicht korrekt durch Rechnungsabgrenzungsposten den richtigen Wirtschaftsjahren zugeordnet