Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist der gesetzliche Träger der Unfallversicherung für Beschäftigte und Unternehmen der Privatwirtschaft. Sie schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten — vollständig finanziert durch die Arbeitgeber.

In Kürze

Die Berufsgenossenschaft ist der gesetzliche Träger der Unfallversicherung für Beschäftigte und Unternehmen der Privatwirtschaft. Sie schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten — vollständig finanziert durch die Arbeitgeber.

Definition

Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie existieren in Deutschland seit 1884 und sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt, insbesondere in §§ 114 ff. SGB VII. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetzes automatisch Pflichtmitglied der für seine Branche zuständigen Berufsgenossenschaft — die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Für die Landwirtschaft und den Gartenbau gibt es eigene Träger; auch der öffentliche Bereich verfügt über eigene Unfallversicherungsträger.

Versichert sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer, Kinder in Betreuungseinrichtungen, Schüler und Studierende. Der Versicherungsschutz greift automatisch — Beschäftigte müssen sich nicht selbst anmelden.

Die drei Kernaufgaben der Berufsgenossenschaft sind:

  • Prävention: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 14 und § 15 SGB VII)
  • Rehabilitation: Medizinische, berufliche und soziale Unterstützung nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit
  • Entschädigung: Finanzielle Ausgleichszahlungen für Unfall- und Krankheitsfolgen, z. B. Verletztengeld oder Renten für Verletzte und Hinterbliebene

Zur Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften setzt die Berufsgenossenschaft eigene Aufsichtspersonen ein, die Betriebe kontrollieren dürfen. Bei schwerwiegenden Verstößen können Maschinen oder ganze Betriebe stillgelegt werden. Unternehmen sind nach § 19 Abs. 3 SGB VII verpflichtet, diese Aufsichtspersonen zu unterstützen.

Die Beiträge tragen ausschließlich die Arbeitgeber (§§ 150 ff. SGB VII) — Arbeitnehmer zahlen nichts. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem ausgezahlten Arbeitsentgelt und einem individuellen Gefahrtarif, der die Unfallhäufigkeit im Betrieb berücksichtigt. Unternehmen müssen ihr Gesamtarbeitsentgelt jährlich bis zum 11. Februar nachweisen.

Neu gegründete Unternehmen müssen sich nach § 192 SGB VII innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Arbeitnehmer haben das Recht zu erfahren, welcher Berufsgenossenschaft ihr Arbeitgeber angehört.

Abzugrenzen ist die Berufsgenossenschaft von der gesetzlichen Krankenversicherung, die allgemeine Krankheitsrisiken unabhängig vom Arbeitsbezug absichert. Die Berufsgenossenschaft begründet zudem keinen individuellen Anspruch auf Begründung oder Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses.

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