In Kürze
Betriebsferien (auch Betriebsurlaub) bedeuten, dass alle oder fast alle Beschäftigten eines Unternehmens gleichzeitig Erholungsurlaub nehmen. Der Betriebsrat hat dabei ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
Definition
Von Betriebsferien spricht man, wenn der Arbeitgeber für das gesamte Unternehmen — oder bestimmte Abteilungen — einen gemeinsamen Urlaubszeitraum festlegt. Typische Anlässe sind die Sommerferien (meist zwei bis drei Wochen), die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, Ostern oder Karneval.
Für Arbeitnehmer bringt das Vorteile: Urlaubsvertretungen entfallen, die Planung ist frühzeitig möglich, und Eltern schulpflichtiger Kinder können die Ferienzeit nutzen. Nachteilig ist die fehlende Flexibilität — wer keine schulpflichtigen Kinder hat, kann nicht auf Vor- oder Nachsaison ausweichen.
Mitbestimmung des Betriebsrats: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser bei der Festlegung von Betriebsferien mitbestimmen. Die gesetzliche Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die langfristig gilt und jährliche Verhandlungen erspart.
Gibt es keinen Betriebsrat, darf der Arbeitgeber Betriebsferien kraft seines Direktionsrechts einseitig anordnen — muss dabei aber auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen und darf nicht willkürlich handeln.
Wichtig bei fehlendem Urlaubsanspruch: Haben einzelne Arbeitnehmer noch nicht genug Urlaubstage angesammelt (z. B. nach einem Neustart im Unternehmen), müssen sie entweder weiterbeschäftigt oder ihr Lohn muss weitergezahlt werden — es sei denn, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.
Krankheit während der Betriebsferien: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Betriebsurlaubs, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Krankheitstage werden nicht als Urlaub gewertet und mindern den Urlaubsanspruch nicht.