Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen

In Kürze

Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen – etwa LKW-Fahrer oder Flugpersonal – arbeiten regelmäßig in mehreren Ländern. Für sie gelten besondere EU-Regeln, die festlegen, welches Land für ihre Sozialversicherung zuständig ist.

Definition

Wer für ein Unternehmen grenzüberschreitend tätig ist, kann nicht in jedem Staat einzeln versichert sein. Deshalb legt das EU-Recht einheitlich fest, nach welchem nationalen Recht die Sozialversicherung beurteilt wird.

Seit dem 1. Mai 2010 gilt für Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EU-Staaten tätig sind, die EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach zwei Kriterien:

  • Wohnstaat: Wer einen wesentlichen Teil seiner Arbeit (gemessen an Arbeitszeit und/oder Entgelt) im Wohnstaat ausübt, unterliegt dessen Sozialversicherungsrecht.
  • Betriebssitzstaat: Übt die Person keinen wesentlichen Teil der Arbeit im Wohnstaat aus, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

Als „wesentlicher Teil" gilt in der Regel ein Anteil von mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit oder des Entgelts im jeweiligen Staat.

Für Flug- und Kabinenbesatzungen gilt seit dem 28. Juni 2012 eine Sonderregel nach der EU-Verordnung Nr. 465/2012: Maßgeblich ist der Staat, in dem sich die sogenannte Heimatbasis befindet – also der Ort, an dem das Besatzungsmitglied seine Dienstzeiten üblicherweise beginnt und beendet.

Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen erhalten den Vordruck A1. Dieses Dokument bestätigt in anderen EU-, EWR-Staaten und der Schweiz, dass die Person dort nicht der lokalen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Bei Krankheit oder Mutterschaft im Ausland weisen sie sich mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) aus und erhalten medizinisch notwendige Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaates.

Für Sachverhalte mit Bezug zum Vereinigten Königreich (seit dem 1. Januar 2021) sowie für Beschäftigungen unter bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten gelten jeweils eigene Regelungen, die von den EU-Vorschriften abweichen können.