Betriebliche Riester-Rente

In Kürze

Die betriebliche Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge über den Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 beitragsrechtlich wie eine private Riester-Rente behandelt wird. Sie zählt damit in der Regel nicht mehr als Versorgungsbezug in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Definition

Bei der betrieblichen Riester-Rente spart ein Arbeitnehmer über eine betriebliche Altersversorgung (bAV) für das Alter an – zum Beispiel über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung – und nutzt dabei die Riester-Förderung des Staates. Die jährliche Grundzulage beträgt aktuell 175 Euro.

Damit die Riester-Förderung greift, muss sich der Arbeitnehmer aktiv dafür entscheiden und die Versorgungseinrichtung darüber informieren. Ein tatsächlich gestellter Zulagenantrag ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Leistungen aus einer betrieblichen Riester-Rente sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V mehr. Das bedeutet für pflichtversicherte Rentner, dass diese Rente gar nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Bei freiwillig Versicherten wird sie nur mit dem ermäßigten Beitragssatz herangezogen.

Voraussetzung ist, dass die Beiträge in der Ansparphase dem sogenannten Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG zugeordnet wurden. Dazu darf der Arbeitnehmer nicht gleichzeitig die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Anspruch nehmen – beides zusammen ist nicht möglich.

Wurde ein Vertrag nur teilweise im Rahmen der Riester-Förderung bespart – etwa weil die Förderung erst später begann –, muss die spätere Auszahlung aufgeteilt werden: Ein Teil gilt als Versorgungsbezug, der andere nicht. Nur der Versorgungsbezugs-Anteil ist beitragspflichtig.

Wichtige gesetzliche Grundlagen im Überblick:

  • § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V – Abgrenzung von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • § 92 EStG – Definition des Altersvorsorgevermögens im Rahmen der Riester-Förderung
  • § 1a Abs. 3 BetrAVG – Anspruch des Arbeitnehmers auf Riester-geförderte betriebliche Altersversorgung
  • § 240 SGB V – Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte
  • § 226 Abs. 2 SGB V – Mindesteinnahmegrenze (seit 1. Januar 2025: 187,25 Euro)