Betriebsrat - Reaktionsmöglichkeiten bei Arbeitsschutzverstößen

In Kürze

Hält der Arbeitgeber Arbeitsschutzvorschriften nicht ein, hat der Betriebsrat mehrere abgestufte Möglichkeiten zu reagieren — von der internen Aufforderung bis zur Strafanzeige. Welche Maßnahme passt, hängt von Schwere und Dringlichkeit des Verstoßes ab.

Definition

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass Arbeitsschutzbestimmungen im Betrieb eingehalten werden. Erfährt er von Mängeln oder Verstößen, muss er den Arbeitgeber unverzüglich informieren, damit dieser als Hauptverantwortlicher Abhilfe schaffen kann.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 3 Abs. 1 ArbSchG nicht nach, stehen dem Betriebsrat folgende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung — in der Regel in dieser Reihenfolge:

  • Schriftliche Aufforderung: Wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) soll der Betriebsrat zunächst innerbetrieblich eine Lösung suchen und den Arbeitgeber schriftlich mit angemessener Frist zur Abhilfe auffordern.
  • Information an Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt: Diese betrieblichen Fachleute können den Arbeitgeber möglicherweise von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen.
  • Einschaltung des Amtes für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt): Die Behörde prüft Eingaben des Betriebsrats, kann den Betrieb besichtigen, Auflagen erteilen und Bußgelder verhängen.
  • Einschaltung der Berufsgenossenschaft: Ähnlich wie das Amt für Arbeitsschutz kann die Berufsgenossenschaft tätig werden — bei einem Arbeitsunfall sogar Regress beim Arbeitgeber nehmen.
  • Beauftragung eines Rechtsanwalts: Nach einem Betriebsratsbeschluss kann ein Anwalt den Arbeitgeber abmahnen und zur Abhilfe auffordern. Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
  • Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren: Bleibt die außergerichtliche Vertretung erfolglos, kann der Betriebsrat — ebenfalls per Beschluss — ein Verfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Auch diese Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG.
  • Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft: Stellt der Arbeitsschutzverstoß eine Straftat dar, kann der Betriebsrat Strafanzeige erstatten.

Welche Maßnahme der Betriebsrat ergreift, entscheidet er je nach Schwere, Häufigkeit und Dringlichkeit des Verstoßes im Einzelfall.