In Kürze
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen und übernimmt eine Reihe gesetzlich geregelter Aufgaben. Er leitet Sitzungen, unterzeichnet Protokolle und ist erster Ansprechpartner für den Arbeitgeber.
Definition
Der Betriebsratsvorsitzende ist das Sprachrohr des Betriebsrats. Seine wichtigsten Aufgaben sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt. Dazu gehört unter anderem, dass er Erklärungen entgegennimmt, die an den Betriebsrat gerichtet sind (§ 26 Abs. 2 BetrVG).
In der Praxis übernimmt der Vorsitzende folgende gesetzliche Aufgaben:
- Einladung zu Betriebsratssitzungen, Festlegung von Termin, Format und Tagesordnung (§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 BetrVG)
- Leitung der Sitzungen und Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle (§ 34 Abs. 1 BetrVG)
- Leitung von Betriebsversammlungen und Ausübung des Hausrechts dort (§ 42 Abs. 1 BetrVG)
- Bei virtuellen Sitzungen: Bestätigung der Teilnahme und Sicherstellung der Vertraulichkeit einholen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 und 5 BetrVG)
- Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 2, § 69 BetrVG)
- In kleineren Betriebsräten: Führung der laufenden Geschäfte und Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten (§ 27 Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
Darüber hinaus vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat in der Praxis auch bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, vor der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) und vor dem Arbeitsgericht. Er unterzeichnet Betriebsvereinbarungen und ist häufig erster Ansprechpartner für Medienanfragen.
Wichtig: Der Vorsitzende darf nur im Rahmen seiner Befugnisse handeln. Trifft er Entscheidungen ohne einen gültigen Beschluss des Betriebsrats, sind diese für das Gremium nicht bindend. Der Betriebsrat kann solche Handlungen jedoch nachträglich durch einen Beschluss genehmigen und damit wirksam machen.
Überschreitet der Vorsitzende seine Befugnisse erheblich – etwa durch Verletzung der Schweigepflicht nach § 79 BetrVG – kann er von seinem Amt als Vorsitzender abberufen oder bei groben Pflichtverstößen sogar vollständig aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Der Betriebsrat kann einzelne Aufgaben auch auf andere Betriebsratsmitglieder oder Ausschüsse übertragen. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ist es zudem möglich, einem Ausschuss Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen (§ 28 Abs. 1 BetrVG).