In Kürze
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn er Verwaltungsaufgaben übernimmt. Übt er ausschließlich Repräsentationsaufgaben aus, besteht keine Versicherungspflicht.
Definition
Ehrenamtliche Bürgermeister werden sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte eingestuft, sobald sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, die auch im allgemeinen Erwerbsleben vorkommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Aufgaben überwiegen — es reicht, dass der Bürgermeister nach der jeweiligen Kommunalverfassung als Leiter der Verwaltung fungiert.
In diesem Fall besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). In der Arbeitslosenversicherung hingegen sind ehrenamtliche Bürgermeister nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfrei.
Beschränkt sich die Tätigkeit dagegen vollständig auf Repräsentationsaufgaben — also zum Beispiel Auftritte bei offiziellen Anlässen ohne Verwaltungsverantwortung — liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, und es entsteht keine Sozialversicherungspflicht.
Stellvertretende Bürgermeister (Zweite und Dritte Bürgermeister) stehen grundsätzlich ebenfalls in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis, da sie ständig dienstbereit sein müssen und eine laufende monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Übersteigt der steuerpflichtige Teil dieser Entschädigung nicht einen bestimmten Grenzbetrag, kann es sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln — mit der Folge, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungsfreiheit besteht.