Betriebliche Altersversorgung - Allgemein

In Kürze

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine vom Arbeitgeber organisierte Zusatzrente für Arbeitnehmer. Beiträge des Arbeitgebers sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Definition

Bei der betrieblichen Altersversorgung zahlt der Arbeitgeber Beiträge in eine Versorgungseinrichtung ein – zum Beispiel in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Diese Beiträge sollen dem Arbeitnehmer im Alter eine zusätzliche Rente sichern.

Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge: Arbeitgeberbeiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuerfrei. In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Freibetrag von 4 % der BBG – das entspricht im Jahr 2025 monatlich 322,00 EUR.

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung um, muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss dazugeben – sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 1a Abs. 1a BetrAVG bzw. § 23 Abs. 2 BetrAVG.

Förderung für Geringverdiener: Für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 2.575,00 EUR gibt es seit 2018 einen besonderen staatlichen Förderbetrag (BAV-Förderbetrag). Arbeitgeberbeiträge bis zu 960,00 EUR jährlich werden gefördert, der maximale Förderbetrag beträgt 288,00 EUR. Diese Beiträge sind in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Reine Beitragszusage: Eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung ist die reine Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG. Hier übernimmt der Arbeitgeber keine Garantie für die spätere Rentenhöhe. Als Ausgleich kann im Tarifvertrag ein sogenannter Sicherungsbeitrag vereinbart werden, der nach § 3 Nr. 63a EStG steuerfrei ist – sofern er nicht direkt dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben wird.

Nachzahlungen und Sonderfälle: Beiträge können auch für Zeiten nachgezahlt werden, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte – etwa während Elternzeit, Sabbatical oder Auslandsentsendung. Außerdem können bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses einmalige Beiträge steuerfrei eingezahlt werden, begrenzt auf 4 % der BBG multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (maximal 10 Jahre).