In Kürze
Wer Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch eine qualifizierte Pflegefachkraft nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.
Definition
Ein Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI ist ein regelmäßiger Hausbesuch, bei dem eine Fachkraft die häusliche Pflegesituation beurteilt und pflegende Angehörige sowie die pflegebedürftige Person berät. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und auf Probleme frühzeitig hinzuweisen.
Der Beratungsbesuch kann von einem zugelassenen Pflegedienst, einer beauftragten Pflegefachkraft, einem Pflegeberater nach § 7a SGB XI oder einer anerkannten Beratungsstelle mit pflegefachlicher Kompetenz durchgeführt werden. Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI sind dazu nicht berechtigt.
Wie oft ist der Beratungseinsatz Pflicht? Das hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 1: freiwillig, bis zu einmal halbjährlich möglich
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Kalenderhalbjahr verpflichtend
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Kalendervierteljahr verpflichtend
Seit dem 1. Juli 2022 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden — jedoch muss der allererste Besuch immer in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2027.
Die Beratung richtet sich nach dem individuellen Bedarf: Sie soll auf körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen eingehen, konkrete Hilfestellungen geben und auf weiterführende Angebote wie Pflegekurse oder Pflegestützpunkte hinweisen.
Was passiert, wenn der Nachweis fehlt? Wer den Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachweist, muss mit Folgen rechnen:
- Beim ersten Versäumnis: Kürzung des Pflegegeldes um 50 %
- Im Wiederholungsfall (zweiter Zeitraum ohne Nachweis): vollständiger Wegfall des Pflegegeldes
- Wird der Nachweis nachträglich erbracht, wird das volle Pflegegeld ab dem Tag der Beratung wieder gezahlt
Wer statt Pflegegeld den Sachleistungsbetrag für Alltagsunterstützungsangebote nach § 45a Abs. 4 SGB XI verwendet, unterliegt ebenfalls der Nachweispflicht — bei fehlendem Nachweis wird der Erstattungsbetrag um 50 % gekürzt. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bleibt davon unberührt.
Die Kosten des Beratungseinsatzes werden direkt zwischen der durchführenden Stelle und der Pflegekasse abgerechnet — für die pflegebedürftige Person entstehen keine direkten Kosten.