Beratung

In Kürze

Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu beraten. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn niemand ausdrücklich um Rat gebeten hat.

Definition

Die Beratungspflicht ist in § 14 SGB I geregelt. Danach müssen Behörden wie Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit alle sozialrechtlichen Fragen umfassend beantworten — nicht nur das, was direkt gefragt wird, sondern auch das, was für die betroffene Person wichtig sein könnte.

Besonders wichtig ist die sogenannte Spontanberatungspflicht: Erkennt eine Behörde, dass jemand eine günstige Möglichkeit offensichtlich nicht kennt, muss sie von sich aus darauf hinweisen — auch ohne Nachfrage. Die Beratung muss dabei so klar und verständlich sein, dass auch unerfahrene Personen sie richtig verstehen.

Für bestimmte Bereiche gelten eigene Regeln:

  • § 14 SGB II — Beratung durch Jobcenter: Auskunft über Leistungen, deren Berechnung, Eingliederungsmaßnahmen sowie Rechte und Pflichten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • §§ 29 ff. SGB III — Beratung durch die Bundesagentur für Arbeit: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben einen Rechtsanspruch auf Beratung zu Arbeitsmarkt, Weiterbildung und Qualifizierung
  • § 11 Abs. 2 SGB XII — Beratung im Bereich Sozialhilfe: Bei Bedarf auch Budgetberatung, wenn jemand Schwierigkeiten hat, die Leistungen sinnvoll einzuteilen

Wird die Beratungspflicht verletzt — also gar nicht oder falsch beraten —, können Betroffene Ansprüche geltend machen. Zum einen gibt es den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Die Behörde muss dann so handeln, als wäre die Pflichtverletzung nicht passiert. Zum anderen können Schadensersatzansprüche entstehen — geregelt in § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (Amtshaftung).