In Kürze
Alle Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Bestimmte weitere Personen haben ein Recht, beratend anwesend zu sein – der Arbeitgeber jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Definition
Eine Betriebsratssitzung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Nur Betriebsratsmitglieder sowie gesetzlich bestimmte Personen dürfen teilnehmen. Die Sitzung findet vorrangig als Präsenzsitzung statt. Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist unter bestimmten Bedingungen auch eine Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz möglich – geregelt in § 30 BetrVG.
Teilnahmepflicht der Mitglieder: Jedes Betriebsratsmitglied muss persönlich erscheinen, sofern es nicht verhindert ist. Verhinderungsgründe sind zum Beispiel Urlaub, Krankheit oder Elternzeit. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Nicht freigestellte Mitglieder müssen ihren Vorgesetzten über die Abwesenheit vom Arbeitsplatz informieren – eine besondere Erlaubnis des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig.
Virtuelle Sitzungen: Eine Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz ist zulässig, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, kein Viertel der Mitglieder widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt nichts erfahren. Sitzungen dürfen nicht aufgezeichnet werden. Teilnehmende müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
Wer darf außerdem teilnehmen? Neben den Betriebsratsmitgliedern haben folgende Personen ein Teilnahmerecht:
- Arbeitgeber – nur wenn er die Sitzung selbst verlangt hat oder ausdrücklich eingeladen wurde; er hat kein Stimmrecht (§ 29 Abs. 4 BetrVG)
- Gewerkschaftsbeauftragte – auf Antrag von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder; nur beratend, ohne Stimmrecht (§ 31 BetrVG)
- Schwerbehindertenvertretung – hat das Recht, an allen Sitzungen beratend teilzunehmen; muss wie die Mitglieder rechtzeitig mit Tagesordnung geladen werden (§ 32 BetrVG, § 178 SGB IX)
Ist ein Betriebsratsmitglied im Betrieb zugleich Vorgesetzter eines anderen Mitglieds, darf es nicht an Sitzungen teilnehmen, bei denen personelle Entscheidungen zu diesem Mitglied getroffen werden – etwa bei einer Anhörung zur Kündigung. In solchen Fällen gilt es als verhindert im Sinne von § 25 Abs. 1 BetrVG, und ein Ersatzmitglied wird eingeladen.