Betriebliches Eingliederungsmanagement

In Kürze

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem Arbeitgeber gemeinsam mit erkrankten Beschäftigten nach Wegen suchen, den Arbeitsplatz zu erhalten und erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Definition

Wer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen — ununterbrochen oder in mehreren Phasen — arbeitsunfähig war, hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein BEM anbietet. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße und für alle Beschäftigten. Für schwerbehinderte Menschen gibt es zusätzliche Regelungen.

Das BEM ist freiwillig für den Arbeitnehmer: Ohne seine ausdrückliche Zustimmung darf kein Verfahren durchgeführt und keine Maßnahme umgesetzt werden.

Das Verfahren läuft in mehreren Schritten ab:

  • Kontaktaufnahme: Der Arbeitgeber spricht den Beschäftigten an und erklärt Ziele, erhobene Daten und beteiligte Stellen.
  • Zustimmung: Der Arbeitnehmer entscheidet, ob er teilnehmen möchte.
  • Ursachenanalyse: Gemeinsam wird geprüft, ob betriebliche Gründe zur Erkrankung beigetragen haben und welche Fähigkeiten erhalten geblieben sind.
  • Maßnahmenplanung: Mögliche Schritte sind z. B. Hilfsmittel am Arbeitsplatz, Aufgabenänderungen, Qualifizierungen oder eine stufenweise Wiedereingliederung.
  • Umsetzung und Kontrolle: Die vereinbarten Maßnahmen werden durchgeführt und auf ihre Wirkung überprüft.

Am BEM sind neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel auch der Betriebsrat oder Personalrat beteiligt. Bei schwerbehinderten Beschäftigten kommen die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt hinzu. Je nach Fall können auch Betriebsarzt, Krankenkasse oder Rehabilitationsträger einbezogen werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet? Das Gesetz sieht keine direkten Bußgelder vor. Hat der Arbeitgeber jedoch kein BEM durchgeführt und spricht er später eine krankheitsbedingte Kündigung aus, wird ihm das vor Gericht deutlich zum Nachteil ausgelegt. Die Kündigung ist dann zwar nicht automatisch unwirksam, aber erheblich schwerer durchzusetzen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung ohne vorheriges BEM kaum zu erreichen. Unter Umständen können Arbeitnehmer auch Schadensersatz verlangen, wenn nachweisbar ist, dass ein rechtzeitiges BEM den Gesundheitsschaden verhindert hätte.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 167 Abs. 2 SGB IX.