Betriebsratssitzung - Verhinderung eines Mitglieds

In Kürze

Kann ein Betriebsratsmitglied nicht an einer Sitzung teilnehmen, muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzmitglied eingeladen werden. Ob das nötig ist, hängt davon ab, ob das Mitglied objektiv verhindert ist – oder einfach nicht teilnehmen will.

Definition

Die Betriebsratssitzung ist das zentrale Gremium, in dem der Betriebsrat seine Beschlüsse fasst. Der Betriebsratsvorsitzende lädt alle Mitglieder rechtzeitig mit Tagesordnung ein (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Kann ein Mitglied nicht teilnehmen, muss es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitteilen.

Dauerhafte vs. zeitweilige Verhinderung: Scheidet ein Mitglied dauerhaft aus – etwa durch Kündigung oder Amtsniederlegung –, rückt ein Ersatzmitglied fest nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Bei einer vorübergehenden Verhinderung, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, rückt ein Ersatzmitglied nur für die Dauer der Abwesenheit nach.

Objektive vs. subjektive Verhinderung: Entscheidend ist der Unterschied zwischen „nicht können" und „nicht wollen". Eine objektive Verhinderung liegt vor, wenn das Mitglied aus äußeren Gründen tatsächlich nicht teilnehmen kann – etwa wegen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder Elternzeit. Dann muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Eine subjektive Verhinderung liegt vor, wenn das Mitglied teilnehmen könnte, es aber aus persönlichen Gründen nicht will. In diesem Fall darf kein Ersatzmitglied eingeladen werden.

Dieser Unterschied ist rechtlich bedeutsam: Wird ein Ersatzmitglied zu Unrecht eingeladen oder zu Unrecht nicht eingeladen, können die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unwirksam sein. Außerdem erlangt ein zu Unrecht eingeladenes Ersatzmitglied keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG.

Rechtliche Verhinderung: Ein Mitglied ist auch dann verhindert, wenn es bei einem Tagesordnungspunkt persönlich betroffen ist – etwa wenn es um seine eigene Kündigung oder Versetzung geht. Es darf dann weder beraten noch abstimmen, da niemand Richter in eigener Sache sein darf (vgl. § 103 BetrVG).

Reihenfolge der Ersatzmitglieder: Die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder nachrücken, ist gesetzlich geregelt (§ 25 Abs. 2 BetrVG). Bei Verhältniswahl (Listenwahl) rücken Ersatzmitglieder aus derselben Vorschlagsliste nach. Bei Mehrheitswahl richtet sich die Reihenfolge nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Diese Reihenfolge muss strikt eingehalten werden.

Kollidierende Betriebsratstermine: Muss ein Mitglied gleichzeitig an zwei Betriebsratssitzungen – etwa im örtlichen Betriebsrat und im Gesamtbetriebsrat – teilnehmen, entscheidet es eigenverantwortlich, welche Sitzung es besucht. Gesetzlich ist keine Sitzung vorrangig. Auch in diesem Fall kann eine Verhinderung vorliegen, sodass ein Ersatzmitglied zu laden ist. Das betroffene Mitglied sollte die Kollision möglichst frühzeitig melden.