Betriebsratssitzung - Einberufung

In Kürze

Der Betriebsratsvorsitzende beruft Betriebsratssitzungen ein, indem er alle Mitglieder rechtzeitig und mit Tagesordnung einlädt. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, sind gefasste Beschlüsse unwirksam.

Definition

Die Einberufung einer Betriebsratssitzung ist in § 29 BetrVG geregelt. Zuständig ist ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende — oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Lädt ein anderes Mitglied ohne entsprechende Erlaubnis in der Geschäftsordnung ein, liegt ein Formfehler vor, der nur geheilt werden kann, wenn alle Mitglieder erscheinen und einstimmig beschließen, die Sitzung anzuerkennen.

Form und Frist: Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben — die Einladung kann also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Empfehlenswert ist jedoch stets die Textform, damit die ordnungsgemäße Ladung im Streitfall nachgewiesen werden kann. Die Einladung muss so rechtzeitig zugehen, dass sich die Mitglieder auf die Sitzung vorbereiten können. Konkrete Ladungsfristen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Tagesordnung: Die Tagesordnung stellt der Vorsitzende zusammen und verschickt sie zusammen mit der Einladung. Sie muss die zu behandelnden Punkte möglichst konkret benennen. Nur wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, das Gremium beschlussfähig ist und alle Anwesenden zustimmen, darf die Tagesordnung in der Sitzung noch erweitert werden.

Wer wird eingeladen? Grundsätzlich alle gewählten Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitglieder werden nur dann geladen, wenn ein Mitglied nachweislich verhindert ist — etwa durch Krankheit, Urlaub, Elternzeit oder eine Dienstreise. Der Wunsch eines Vorgesetzten oder des Arbeitgebers, ein Mitglied nicht freizustellen, gilt ausdrücklich nicht als anerkannter Verhinderungsgrund. Außerdem sind gemäß § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG und § 178 Abs. 4 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen.

Virtuelle Sitzungen: Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz sowie hybride Sitzungen dauerhaft möglich — allerdings nur, wenn die Voraussetzungen in der Geschäftsordnung geregelt sind und nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Die Präsenzsitzung hat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG grundsätzlich Vorrang. Für die Einladung gelten bei virtuellen Sitzungen dieselben Regeln wie bei Präsenzsitzungen; zusätzlich ist sicherzustellen, dass die Sitzung auch online unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

  • § 29 BetrVG — Einberufung, Ladung, Tagesordnung
  • § 30 BetrVG — Ort, Zeit und Form der Sitzung, virtuelle Sitzungen
  • § 25 Abs. 2 BetrVG — Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
  • § 33 BetrVG — Beschlussfähigkeit
  • § 178 Abs. 4 SGB IX — Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung