Bewertungsgrundsätze

In Kürze

Bewertungsgrundsätze legen fest, nach welchen Regeln ein Unternehmen seine Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss bewertet. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben und schützen vor allem die Gläubiger eines Unternehmens.

Definition

Das Handelsgesetzbuch schreibt in § 252 HGB sogenannte „Allgemeine Bewertungsgrundsätze" vor. Sie sind ein zentraler Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und gelten auch im Steuerrecht, wo sie durch § 6 EStG ergänzt werden.

Wichtig: Vermögensgegenstände und Schulden werden nach unterschiedlichen Regeln bewertet. Auch zwischen Anlage- und Umlaufvermögen gibt es Unterschiede.

Die wichtigsten Prinzipien im Überblick:

  • Bilanzidentität: Die Wertansätze am Anfang eines Geschäftsjahres müssen mit denen am Ende des Vorjahres übereinstimmen.
  • Unternehmensfortführung: Bei der Bewertung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Unternehmen weitergeführt wird.
  • Einzelbewertung und Stichtagsprinzip: Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld wird einzeln zum Abschlussstichtag bewertet.
  • Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste müssen berücksichtigt werden. Gewinne dürfen nur dann einbezogen werden, wenn sie zum Stichtag bereits tatsächlich erzielt wurden.
  • Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge werden dem Geschäftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören — unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt.
  • Bewertungsstetigkeit: Die einmal gewählten Bewertungsmethoden sollen in der Regel beibehalten werden.

Von diesen Grundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Weitere Einzelheiten regeln die §§ 252 bis 256 HGB.

Abnutzbare Anlagegüter — zum Beispiel Maschinen oder Fahrzeuge — müssen planmäßig abgeschrieben werden. Dafür ist ein Anlageverzeichnis zu führen, das unter anderem die voraussichtliche Nutzungsdauer und die gewählte Abschreibungsmethode festhält. Versäumte Abschreibungen dürfen nicht einfach im nächsten Jahr nachgeholt werden; stattdessen müssen Handels- und Steuerbilanz des betreffenden Jahres berichtigt werden.