Beitragspflichtige Einnahmen - Mini-Jobs

In Kürze

Bei einem Mini-Job zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Die Grundlage dafür ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Definition

Ein Mini-Job (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ist bis zu einer monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro (voraussichtlich 603 Euro ab 2026) sozialversicherungsrechtlich besonders geregelt. Statt der üblichen Beiträge gelten feste Prozentsätze, sogenannte Pauschalbeiträge.

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt 13 % des Arbeitsentgelts als Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – vorausgesetzt, der Mini-Jobber ist gesetzlich krankenversichert und in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei. In Privathaushalten gilt ein reduzierter Satz von 5 %. Rechtsgrundlage ist § 249b SGB V.

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
Grundsätzlich sind Mini-Jobs rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer können jedoch beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung stellen. Ist der Mini-Jobber von der Rentenversicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 % (in Privathaushalten: 5 %) des Arbeitsentgelts. Rechtsgrundlage ist § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.

Rentenversicherungspflichtige Mini-Jobs
Wer nicht befreit ist, bleibt rentenversicherungspflichtig. Dann gilt ein Beitragssatz von 18,6 %. Dabei trägt der Arbeitgeber 15 % (Privathaushalt: 5 %), der Arbeitnehmer den Restbetrag. Die Beitragslast wird also nicht hälftig geteilt. Rechtsgrundlage ist § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
Für rentenversicherungspflichtige Mini-Jobs gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich. Das ergibt einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro. Liegt das Arbeitsentgelt darunter, muss der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag selbst aufstocken – notfalls durch Erstattung an den Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist § 163 Abs. 8 SGB VI.

Schwankende Verdienste und Einmalzahlungen
Überschreitet das Entgelt in einzelnen Monaten – etwa durch Weihnachtsgeld oder schwankende Stunden – die Verdienstgrenze, bleibt die Beschäftigung dennoch geringfügig. Die Pauschalbeiträge werden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.