In Kürze
Bei einer Betriebsprüfung kontrolliert das Finanzamt, ob ein Unternehmen seine Steuern korrekt berechnet und abgeführt hat. Sie findet in regelmäßigen Abständen statt und folgt klaren gesetzlichen Regeln.
Definition
Die Betriebsprüfung – auch Außenprüfung genannt – ist eine offizielle Steuerprüfung durch das zuständige Finanzamt. Ziel ist nicht, möglichst viele Steuernachzahlungen zu erzielen, sondern zu prüfen, ob die Besteuerung in der Vergangenheit zutreffend war. Das bedeutet: Prüfer müssen auch Sachverhalte festhalten, die zugunsten des Unternehmens sprechen.
Bevor die Prüfung beginnt, erhalten Unternehmen eine Prüfungsanordnung. Darin stehen die Rechtsgrundlagen, der Prüfungszeitraum, die zu prüfenden Steuerarten sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Großbetriebe werden in der Regel vier Wochen vorher schriftlich informiert, Mittelbetriebe 14 Tage vorher.
Geprüft werden unter anderem folgende Steuerarten:
- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Lohnsteuer
Unternehmen werden je nach Größe in vier Klassen eingeteilt: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. Großbetriebe werden nahezu fortlaufend geprüft, alle anderen statistisch etwa alle elf Jahre – dann meist für die letzten drei Steuerjahre.
Während der Prüfung haben Unternehmen sowohl eine Auskunftspflicht als auch eine Vorlagepflicht. Das bedeutet: Alle steuerlich relevanten Unterlagen wie Geschäftsbücher, Rechnungen und Buchführungsaufzeichnungen müssen vorgelegt werden. Verweigert ein Unternehmen Auskünfte, kann das Finanzamt die Steuer schätzen – und Schätzungen fallen erfahrungsgemäß eher zu hoch aus.
Am Ende der Prüfung findet in der Regel eine Schlussbesprechung statt, bei der die Ergebnisse besprochen werden. Danach hat das Unternehmen Anspruch auf einen schriftlichen Prüfungsbericht, sofern die Prüfung zu Änderungen geführt hat.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- §§ 193–203 Abgabenordnung (AO) – Regelungen zur Außenprüfung
- § 147 Abs. 6 AO – Recht der Prüfer auf Zugriff auf digitale Daten
- § 371 Abs. 1 AO – Strafbefreiende Selbstanzeige (nicht mehr möglich, sobald die Prüfung begonnen hat)
- Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) – Organisation und Durchführung von Außenprüfungen